BGBl. II Nr. 245/2016
Änderung der Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres, mit der die Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16geändertAbs 1 bis Abs 3
Verwendungsbezeichnung „Botschaftsrat“
§ 16.
(1) Die Verwendungsbezeichnung „Botschaftsrat“ haben Beamte des höheren Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 5 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt und auf die die Bestimmungen der §§ 9 bis 15 nicht anzuwenden sind.
(2) Die Verwendungsbezeichnung „Botschaftsrat“ haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13 12 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt.
(3) Die Verwendungsbezeichnung „Botschaftsrat“ mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“ haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13 12 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt und auf die Abs. 2 oder § 10 nicht anzuwenden sind.