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BGBl. II Nr. 245/2016

kundgemacht 08.09.2016 RIS↗
Änderung der Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres, mit der die Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 245/2016× zu Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst×

Änderungen durch diese Kundmachung

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst 22 § 0↗RIS↗
§ 19geändertAbs 1; Abs 2 (entfallen), Z 1 · umnummeriert: Abs 2
in Kraft 01.07.1996 – 08.09.2016 · idF BGBl. Nr. 300/1996 · danach: BGBl. II Nr. 245/2016 § 19↗RIS↗
in Kraft ab 09.09.2016 · idF BGBl. II Nr. 245/2016 § 19↗RIS↗
Verwendungsbezeichnung „Dritter Botschaftssekretär“
§ 19.
(1) Die Verwendungsbezeichnung „Dritter Botschaftssekretär“ haben definitive Beamte des höheren gehobenen Dienstes nach Beendigung der Ausbildungsphase (Dienstprüfung) während ihrer Verwendung an als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, auf die die §§ 9 bis 16 Abs. 2, 17 Abs. 2 und 18 Abs. 2 nicht anzuwenden sind.
(2) Die Verwendungsbezeichnung „Dritter Botschaftssekretär“ haben definitive Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, auf die die §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 2 und 18 Abs. 2 nicht anzuwenden sind.
(32) Die Verwendungsbezeichnung „Dritter Botschaftssekretär“ mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“ haben während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen:
1. definitive Beamte des gehobenen Dienstes nach Beendigung der Ausbildungsphase (Dienstprüfung), auf die Abs. 2 1 oder die §§ 10, 11 Z 2 und 16 bis 18 nicht anzuwenden sind, und
2. Beamte des Fachdienstes, die als Kanzler oder als Stellvertreter des Kanzlers der betreffenden Dienststelle verwendet werden.