BGBl. II Nr. 245/2016
Änderung der Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres, mit der die Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19geändertAbs 1; Abs 2 (entfallen), Z 1 · umnummeriert: Abs 2
Verwendungsbezeichnung „Dritter Botschaftssekretär“
§ 19.
(1) Die Verwendungsbezeichnung „Dritter Botschaftssekretär“ haben definitive Beamte des höheren gehobenen Dienstes nach Beendigung der Ausbildungsphase (Dienstprüfung) während ihrer Verwendung an als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, auf die die §§ 9 bis 16 Abs. 2, 17 Abs. 2 und 18 Abs. 2 nicht anzuwenden sind.
(32) Die Verwendungsbezeichnung „Dritter Botschaftssekretär“ mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“ haben während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen:
1. definitive Beamte des gehobenen Dienstes nach Beendigung der Ausbildungsphase (Dienstprüfung), auf die Abs. 2 1 oder die §§ 10, 11 Z 2 und 16 bis 18 nicht anzuwenden sind, und
2. Beamte des Fachdienstes, die als Kanzler oder als Stellvertreter des Kanzlers der betreffenden Dienststelle verwendet werden.