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BGBl. II Nr. 245/2016

kundgemacht 08.09.2016 RIS↗
Änderung der Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres, mit der die Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 245/2016× zu Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst×

Änderungen durch diese Kundmachung

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst 22 § 0↗RIS↗
§ 21geändertÜberschrift, Text
in Kraft 01.07.1996 – 08.09.2016 · idF BGBl. Nr. 300/1996 · danach: BGBl. II Nr. 245/2016 § 21↗RIS↗
in Kraft ab 09.09.2016 · idF BGBl. II Nr. 245/2016 § 21↗RIS↗
Verwendungsbezeichnung „zugeteilter „beigeordneter Attaché“
§ 21.
Die Verwendungsbezeichnung „zugeteilter „beigeordneter Attaché“, erforderlichenfalls mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“ oder „(kulturelle Angelegenheiten)“, haben Beamte während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs oder einem Kulturinstitut Kulturforum am Sitz einer Botschaft zu führen, die völkerrechtlich als Angehörige des diplomatischen Personals der betreffenden Dienststelle notifiziert werden und auf die die §§ 9 bis 20 und 22 bis 26 nicht anzuwenden sind.