BGBl. II Nr. 245/2016
Änderung der Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres, mit der die Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21geändertÜberschrift, Text
Verwendungsbezeichnung „zugeteilter „beigeordneter Attaché“
§ 21.
Die Verwendungsbezeichnung „zugeteilter „beigeordneter Attaché“, erforderlichenfalls mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“ oder „(kulturelle Angelegenheiten)“, haben Beamte während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs oder einem Kulturinstitut Kulturforum am Sitz einer Botschaft zu führen, die völkerrechtlich als Angehörige des diplomatischen Personals der betreffenden Dienststelle notifiziert werden und auf die die §§ 9 bis 20 und 22 bis 26 nicht anzuwenden sind.