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BGBl. II Nr. 245/2016

kundgemacht 08.09.2016 RIS↗
Änderung der Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres, mit der die Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 245/2016× zu Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst×

Änderungen durch diese Kundmachung

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst 22 § 0↗RIS↗
§ 23geändertZ 1, Z 1 lit a (entfallen), lit b (entfallen), Z 2, Z 3; Abs 2
in Kraft 01.12.2014 – 08.09.2016 · idF BGBl. II Nr. 322/2014 · danach: BGBl. II Nr. 245/2016 § 23↗RIS↗
in Kraft ab 09.09.2016 · idF BGBl. II Nr. 245/2016 § 23↗RIS↗
Konsularische Verwendungsbezeichnungen zugeteilter Beamter
§ 23.
Die Verwendungsbezeichnung „Konsul“ haben während ihrer Verwendung an einer konsularischen Vertretungsbehörde oder in der Konsularabteilung einer Botschaft zu führen:
1. Beamte des höheren Dienstes, die unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe als Stellvertreter des Leiters der betreffenden konsularischen Vertretungsbehörde oder der Konsularabteilung der betreffenden Botschaft verwendet werden.
a) die unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe als Stellvertreter des Leiters der betreffenden konsularischen Vertretungsbehörde oder der Konsularabteilung der betreffenden Botschaft verwendet werden oder
b) denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt;
2. Beamte des gehobenen Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 10 9 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt, sowie
3. Beamte des Fachdienstes, die als Stellvertreter des Leiters der betreffenden konsularischen Vertretungsbehörde oder der Konsularabteilung der betreffenden Botschaft verwendet werden und denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 15 der 14der Verwendungsgruppe A 3 gebührt.
4. An mit konsularischen Aufgaben betrauten Berufsvertretungsbehörden kann, in Ermangelung eines gemäß Z 1 bis Z 3 anspruchsberechtigten Beamten, hinsichtlich Beamter des gehobenen Dienstes – unbeschadet ihrer Gehaltsstufe – nach Maßgabe ihrer dienstlichen Erfahrung die Z 2 zur Anwendung gelangen.
(2) Die Verwendungsbezeichnung „Vizekonsul“ haben während ihrer Verwendung an einer konsularischen Vertetungsbehörde oder in der Konsularabteilung einer Botschaft Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes oder des Fachdienstes zu führen, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist; Beamte des Fachdienstes aber nur dann, wenn sie als Stellvertreter des Leiters der betreffenden konsularischen Vertretungsbehörde oder des Leiters der Konsularabteilung der betreffenden Botschaft verwendet werden und wenn ihnen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 10 9 der Verwendungsgruppe A 3 gebührt.