Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
01.12.2014 bis 08.09.2016 — BGBl. II Nr. 322/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute09.09.2016 § → § BGBl. II Nr. 245/2016
§ 2301.12.201408.09.2016 § → § BGBl. II Nr. 322/2014
§ 2301.07.199630.11.2014 BGBl. Nr. 300/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.12.2014BGBl. II Nr. 322/2014

Außerkrafttretensdatum

08.09.2016danach: BGBl. II Nr. 245/2016

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Konsularische Verwendungsbezeichnungen zugeteilter Beamter

Paragraph 23,

Die Verwendungsbezeichnung „Konsul“ haben während ihrer Verwendung an einer konsularischen Vertretungsbehörde oder in der Konsularabteilung einer Botschaft zu führen:

  1. Ziffer eins
    Beamte des höheren Dienstes,
    1. Litera a
      die unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe als Stellvertreter des Leiters der betreffenden konsularischen Vertretungsbehörde oder der Konsularabteilung der betreffenden Botschaft verwendet werden oder
    2. Litera b
      denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt;
  2. Ziffer 2
    Beamte des gehobenen Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt, sowie
  3. Ziffer 3
    Beamte des Fachdienstes, die als Stellvertreter des Leiters der betreffenden konsularischen Vertretungsbehörde oder der Konsularabteilung der betreffenden Botschaft verwendet werden und denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 15 der Verwendungsgruppe A 3 gebührt.
  4. Ziffer 4
    An mit konsularischen Aufgaben betrauten Berufsvertretungsbehörden kann, in Ermangelung eines gemäß Ziffer eins bis Ziffer 3, anspruchsberechtigten Beamten, hinsichtlich Beamter des gehobenen Dienstes – unbeschadet ihrer Gehaltsstufe – nach Maßgabe ihrer dienstlichen Erfahrung die Ziffer 2, zur Anwendung gelangen.
  1. Absatz 2,Die Verwendungsbezeichnung „Vizekonsul“ haben während ihrer Verwendung an einer konsularischen Vertetungsbehörde oder in der Konsularabteilung einer Botschaft Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes oder des Fachdienstes zu führen, auf die Absatz eins, nicht anzuwenden ist; Beamte des Fachdienstes aber nur dann, wenn sie als Stellvertreter des Leiters der betreffenden konsularischen Vertretungsbehörde oder des Leiters der Konsularabteilung der betreffenden Botschaft verwendet werden und wenn ihnen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe A 3 gebührt.

Anmerkung

Z 3 der Novelle BGBl. II Nr. 322/2014 lautet: „Dem § 23 Abs. 1 wird folgende Ziffer 4 angefügt: „An mit ... gelangen.". Richtig wäre: „Dem § 23 Abs. 1 wird folgende Ziffer 4 angefügt: „4. An mit ... gelangen.".

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2016

Gesetzesnummer

10008993

Dokumentnummer

NOR40166119