Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 322/2014Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Konsularische Verwendungsbezeichnungen zugeteilter Beamter
§ 23.Paragraph 23,
Die Verwendungsbezeichnung „Konsul“ haben während ihrer Verwendung an einer konsularischen Vertretungsbehörde oder in der Konsularabteilung einer Botschaft zu führen:
Beamte des höheren Dienstes,
die unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe als Stellvertreter des Leiters der betreffenden konsularischen Vertretungsbehörde oder der Konsularabteilung der betreffenden Botschaft verwendet werden oder
denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt;
Beamte des gehobenen Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt, sowie
Beamte des Fachdienstes, die als Stellvertreter des Leiters der betreffenden konsularischen Vertretungsbehörde oder der Konsularabteilung der betreffenden Botschaft verwendet werden und denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 15 der Verwendungsgruppe A 3 gebührt.
An mit konsularischen Aufgaben betrauten Berufsvertretungsbehörden kann, in Ermangelung eines gemäß Z 1 bis Z 3 anspruchsberechtigten Beamten, hinsichtlich Beamter des gehobenen Dienstes – unbeschadet ihrer Gehaltsstufe – nach Maßgabe ihrer dienstlichen Erfahrung die Z 2 zur Anwendung gelangen.An mit konsularischen Aufgaben betrauten Berufsvertretungsbehörden kann, in Ermangelung eines gemäß Ziffer eins bis Ziffer 3, anspruchsberechtigten Beamten, hinsichtlich Beamter des gehobenen Dienstes – unbeschadet ihrer Gehaltsstufe – nach Maßgabe ihrer dienstlichen Erfahrung die Ziffer 2, zur Anwendung gelangen.
(2)Absatz 2,Die Verwendungsbezeichnung „Vizekonsul“ haben während ihrer Verwendung an einer konsularischen Vertetungsbehörde oder in der Konsularabteilung einer Botschaft Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes oder des Fachdienstes zu führen, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist; Beamte des Fachdienstes aber nur dann, wenn sie als Stellvertreter des Leiters der betreffenden konsularischen Vertretungsbehörde oder des Leiters der Konsularabteilung der betreffenden Botschaft verwendet werden und wenn ihnen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe A 3 gebührt.Die Verwendungsbezeichnung „Vizekonsul“ haben während ihrer Verwendung an einer konsularischen Vertetungsbehörde oder in der Konsularabteilung einer Botschaft Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes oder des Fachdienstes zu führen, auf die Absatz eins, nicht anzuwenden ist; Beamte des Fachdienstes aber nur dann, wenn sie als Stellvertreter des Leiters der betreffenden konsularischen Vertretungsbehörde oder des Leiters der Konsularabteilung der betreffenden Botschaft verwendet werden und wenn ihnen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe A 3 gebührt.
Anmerkung
Z 3 der Novelle BGBl. II Nr. 322/2014 lautet: „Dem § 23 Abs. 1 wird folgende Ziffer 4 angefügt: „An mit ... gelangen.". Richtig wäre: „Dem § 23 Abs. 1 wird folgende Ziffer 4 angefügt: „4. An mit ... gelangen.".
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2016
Dokumentnummer
NOR40166119