Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1996Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Konsularische Verwendungsbezeichnungen zugeteilter Beamter
§ 23.Paragraph 23,
Die Verwendungsbezeichnung „Konsul“ haben während ihrer Verwendung an einer konsularischen Vertretungsbehörde oder in der Konsularabteilung einer Botschaft zu führen:
Beamte des höheren Dienstes,
die unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe als Stellvertreter des Leiters der betreffenden konsularischen Vertretungsbehörde oder der Konsularabteilung der betreffenden Botschaft verwendet werden oder
denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt;
Beamte des gehobenen Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt, sowie
Beamte des Fachdienstes, die als Stellvertreter des Leiters der betreffenden konsularischen Vertretungsbehörde oder der Konsularabteilung der betreffenden Botschaft verwendet werden und denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 15 der Verwendungsgruppe A 3 gebührt.
(2)Absatz 2,Die Verwendungsbezeichnung „Vizekonsul“ haben während ihrer Verwendung an einer konsularischen Vertetungsbehörde oder in der Konsularabteilung einer Botschaft Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes oder des Fachdienstes zu führen, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist; Beamte des Fachdienstes aber nur dann, wenn sie als Stellvertreter des Leiters der betreffenden konsularischen Vertretungsbehörde oder des Leiters der Konsularabteilung der betreffenden Botschaft verwendet werden und wenn ihnen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe A 3 gebührt.Die Verwendungsbezeichnung „Vizekonsul“ haben während ihrer Verwendung an einer konsularischen Vertetungsbehörde oder in der Konsularabteilung einer Botschaft Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes oder des Fachdienstes zu führen, auf die Absatz eins, nicht anzuwenden ist; Beamte des Fachdienstes aber nur dann, wenn sie als Stellvertreter des Leiters der betreffenden konsularischen Vertretungsbehörde oder des Leiters der Konsularabteilung der betreffenden Botschaft verwendet werden und wenn ihnen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe A 3 gebührt.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2014
Dokumentnummer
NOR12111283
alte Dokumentnummer
N6199638251L