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BGBl. II Nr. 245/2016

kundgemacht 08.09.2016 RIS↗
Änderung der Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres, mit der die Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 245/2016× zu Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst×

Änderungen durch diese Kundmachung

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst 22 § 0↗RIS↗
§ 26geändertAbs 1; Abs 2 Z 1 lit a, lit b, Z 2 lit a, lit b
in Kraft 01.07.1996 – 08.09.2016 · idF BGBl. Nr. 300/1996 · danach: BGBl. II Nr. 245/2016 § 26↗RIS↗
in Kraft ab 09.09.2016 · idF BGBl. II Nr. 245/2016 § 26↗RIS↗
Verwendungsbezeichnung für parallele Arbeitsbereiche
§ 26.
(1) Werden Beamte auf Arbeitsplätzen an diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden oder an Kulturinstituten Kulturforen verwendet, auf denen parallel Aufgaben unterschiedlicher Natur wahrzunehmen sind, haben sie die nach dieser Verordnung für die jeweils in Betracht kommenden Arbeitsbereiche vorgeschriebenen verschiedenen Verwendungsbezeichnungen durch ein „und“ verbunden gleichzeitig zu führen, sofern nicht ein wahrzunehmender Arbeitsbereich erheblich überwiegt; in derartigen Fällen ist jeweils die für den überwiegenden Arbeitsbereich vorgesehene Verwendungsbezeichnung allein zu führen.
(2) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 16 bis 19 haben während ihrer Verwendung an einer Ständigen Vertretung Österreichs auf Arbeitsplätzen, auf denen zugleich die Aufgaben eines Mitglieds einer Kommission oder Arbeitsgruppe einer Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen Einrichtung wahrzunehmen sind, definitive Beamte nach Beendigung der Ausbildungsphase (Dienstprüfung)
1. des höheren Dienstes, denen
a) höchstens das Gehalt der Gehaltsstufe 6 2 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt, die Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär“,
b) zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7 3 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt, die Verwendungsbezeichnung „Botschaftsrat“,
2. des gehobenen Dienstes, denen
a) das Gehalt der Gehaltsstufe 8 7 oder 9 8 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt, die Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär“,
b) zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 10 9 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt, die Verwendungsbezeichnung „Botschaftsrat“
zu führen, wenn auf sie die §§ 9, 10, 14 und 15 nicht anzuwenden sind.