Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
01.07.1996 bis 08.09.2016 — BGBl. Nr. 300/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute09.09.2016 § → § BGBl. II Nr. 245/2016
§ 2601.07.199608.09.2016 BGBl. Nr. 300/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 300/1996

Außerkrafttretensdatum

08.09.2016danach: BGBl. II Nr. 245/2016

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Verwendungsbezeichnung für parallele Arbeitsbereiche

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Werden Beamte auf Arbeitsplätzen an diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden oder an Kulturinstituten verwendet, auf denen parallel Aufgaben unterschiedlicher Natur wahrzunehmen sind, haben sie die nach dieser Verordnung für die jeweils in Betracht kommenden Arbeitsbereiche vorgeschriebenen verschiedenen Verwendungsbezeichnungen durch ein „und“ verbunden gleichzeitig zu führen, sofern nicht ein wahrzunehmender Arbeitsbereich erheblich überwiegt; in derartigen Fällen ist jeweils die für den überwiegenden Arbeitsbereich vorgesehene Verwendungsbezeichnung allein zu führen.
  2. Absatz 2,Abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 16 bis 19 haben während ihrer Verwendung an einer Ständigen Vertretung Österreichs auf Arbeitsplätzen, auf denen zugleich die Aufgaben eines Mitglieds einer Kommission oder Arbeitsgruppe einer Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen Einrichtung wahrzunehmen sind, definitive Beamte
    1. Ziffer eins
      des höheren Dienstes, denen
      1. Litera a
        höchstens das Gehalt der Gehaltsstufe 6 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt, die Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär“,
      2. Litera b
        zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt, die Verwendungsbezeichnung „Botschaftsrat“,
    2. Ziffer 2
      des gehobenen Dienstes, denen
      1. Litera a
        das Gehalt der Gehaltsstufe 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt, die Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär“,
      2. Litera b
        zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt, die Verwendungsbezeichnung „Botschaftsrat“
    zu führen, wenn auf sie die Paragraphen 9, 10, 14 und 15 nicht anzuwenden sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2016

Gesetzesnummer

10008993

Dokumentnummer

NOR12111286

alte Dokumentnummer

N6199638254L