Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 245/2016Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Verwendungsbezeichnung für parallele Arbeitsbereiche
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Werden Beamte auf Arbeitsplätzen an diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden oder an Kulturforen verwendet, auf denen parallel Aufgaben unterschiedlicher Natur wahrzunehmen sind, haben sie die nach dieser Verordnung für die jeweils in Betracht kommenden Arbeitsbereiche vorgeschriebenen verschiedenen Verwendungsbezeichnungen durch ein „und“ verbunden gleichzeitig zu führen, sofern nicht ein wahrzunehmender Arbeitsbereich erheblich überwiegt; in derartigen Fällen ist jeweils die für den überwiegenden Arbeitsbereich vorgesehene Verwendungsbezeichnung allein zu führen.
(2)Absatz 2,Abweichend von den Bestimmungen der §§ 16 bis 19 haben während ihrer Verwendung an einer Ständigen Vertretung Österreichs auf Arbeitsplätzen, auf denen zugleich die Aufgaben eines Mitglieds einer Kommission oder Arbeitsgruppe einer Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen Einrichtung wahrzunehmen sind, Beamte nach Beendigung der Ausbildungsphase (Dienstprüfung)Abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 16 bis 19 haben während ihrer Verwendung an einer Ständigen Vertretung Österreichs auf Arbeitsplätzen, auf denen zugleich die Aufgaben eines Mitglieds einer Kommission oder Arbeitsgruppe einer Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen Einrichtung wahrzunehmen sind, Beamte nach Beendigung der Ausbildungsphase (Dienstprüfung)
des höheren Dienstes, denen
höchstens das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt, die Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär“,
zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 3 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt, die Verwendungsbezeichnung „Botschaftsrat“,
des gehobenen Dienstes, denen
das Gehalt der Gehaltsstufe 7 oder 8 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt, die Verwendungsbezeichnung „Erster Botschaftssekretär“,
zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt, die Verwendungsbezeichnung „Botschaftsrat“
zu führen, wenn auf sie die §§ 9, 10, 14 und 15 nicht anzuwenden sind.zu führen, wenn auf sie die Paragraphen 9, 10, 14 und 15 nicht anzuwenden sind.
Anmerkung
Z 6 der Novelle BGBl. II Nr. 245/2016 lautet: „Im gesamten Text wird die nicht mehr gebräuchliche Bezeichnung „Kulturinstitut“ durch die Bezeichnung „Kulturforum“ ersetzt.“. Diese Anordnung wurde in der grammatikalisch richtigen Form durchgeführt.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2016
Dokumentnummer
NOR40186702