Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
ab 09.09.2016 — BGBl. II Nr. 245/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute09.09.2016 § → § BGBl. II Nr. 245/2016
§ 2501.07.199608.09.2016 BGBl. Nr. 300/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

09.09.2016BGBl. II Nr. 245/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Verwendungsbezeichnung „beigeordneter Vizekonsul“

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Verwendungsbezeichnung „beigeordneter Vizekonsul“ oder erforderlichenfalls „Konsularagent“ haben je nach der örtlichen Übung jene Beamten während ihrer Verwendung an einer konsularischen Vertretungsbehörde zu führen, die völkerrechtlich als Angehörige des konsularischen Personals der betreffenden Dienststelle notifiziert werden und auf die die Paragraphen 11, 12, 23 und 24 nicht anzuwenden sind.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, in Betracht kommende Verwendungsbezeichnung, jedoch mit dem Zusatz „(kulturelle Angelegenheiten)“, haben die an einem Kulturforum am Sitz einer konsularischen Vertretungsbehörde verwendeten Beamten zu führen, die völkerrechtlich als Angehörige des konsularischen Personals dieses Kulturforums notifiziert werden und auf die die Paragraphen 13, 23 und 24 nicht anzuwenden sind.

Anmerkung

Z 6 der Novelle BGBl. II Nr. 245/2016 lautet: „Im gesamten Text wird die nicht mehr gebräuchliche Bezeichnung „Kulturinstitut“ durch die Bezeichnung „Kulturforum“ ersetzt.“. Diese Anordnung wurde in der jeweils grammatikalisch richtigen Form durchgeführt.

Im RIS seit

13.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2016

Gesetzesnummer

10008993

Dokumentnummer

NOR40186701