Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
ab 09.09.2016 — BGBl. II Nr. 245/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute09.09.2016 § → § BGBl. II Nr. 245/2016
§ 2401.07.199608.09.2016 BGBl. Nr. 300/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

09.09.2016BGBl. II Nr. 245/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Konsularische Verwendungsbezeichnungen in besonderen Verwendungen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Verwendungsbezeichnung „Konsul“ mit dem Zusatz „(kulturelle Angelegenheiten)“ haben während ihrer Verwendung an einem Kulturforum am Sitz einer konsularischen Vertretungsbehörde oder als Spezialattaché einer konsularischen Vertretungsbehörde zu führen:
    1. Ziffer eins
      Beamte des höheren Dienstes, die unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe als Stellvertreter des Dienststellenleiters verwendet werden.
    2. Ziffer 2
      Beamte des gehobenen Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt, und
    3. Ziffer 3
      Beamte des Fachdienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 14 der Verwendungsgruppe A 3 gebührt und die als Kanzler oder als Stellvertreter des Kanzlers eines Kulturforums verwendet werden.
  2. Absatz 2,Die Verwendungsbezeichnung „Vizekonsul“ mit dem Zusatz „(kulturelle Angelegenheiten)“ haben Beamte des höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes oder des Fachdienstes zu führen, die entweder an einem Kulturforum am Sitz einer konsularischen Vertretungsbehörde oder als Spezialattaché an einer konsularischen Vertretungsbehörde verwendet werden und auf die Absatz eins, nicht anzuwenden ist; Beamte des Fachdienstes aber nur dann, wenn ihnen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe A 3 gebührt und sie als Kanzler oder als Stellvertreter des Kanzlers eines Kulturforums verwendet werden.

Anmerkung

Z 6 der Novelle BGBl. II Nr. 245/2016 lautet: „Im gesamten Text wird die nicht mehr gebräuchliche Bezeichnung „Kulturinstitut“ durch die Bezeichnung „Kulturforum“ ersetzt.“. Diese Anordnung wurde in der jeweils grammatikalisch richtigen Form durchgeführt.

Im RIS seit

13.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2016

Gesetzesnummer

10008993

Dokumentnummer

NOR40186700