Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
01.07.1996 bis 08.09.2016 — BGBl. Nr. 300/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute09.09.2016 § → § BGBl. II Nr. 245/2016
§ 2401.07.199608.09.2016 BGBl. Nr. 300/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 300/1996

Außerkrafttretensdatum

08.09.2016danach: BGBl. II Nr. 245/2016

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Konsularische Verwendungsbezeichnungen in besonderen Verwendungen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Verwendungsbezeichnung „Konsul“ mit dem Zusatz „(kulturelle Angelegenheiten)“ haben während ihrer Verwendung an einem Kulturinstitut am Sitz einer konsularischen Vertretungsbehörde oder als Spezialattaché einer konsularischen Vertretungsbehörde zu führen:
    1. Ziffer eins
      Beamte des höheren Dienstes,
      1. Litera a
        die unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe als Stellvertreter des Dienststellenleiters verwendet werden oder
      2. Litera b
        denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt,
    2. Ziffer 2
      Beamte des gehobenen Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt, und
    3. Ziffer 3
      Beamte des Fachdienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 15 der Verwendungsgruppe A 3 gebührt und die als Kanzler oder als Stellvertreter des Kanzlers eines Kulturinstituts verwendet werden.
  2. Absatz 2,Die Verwendungsbezeichnung „Vizekonsul“ mit dem Zusatz „(kulturelle Angelegenheiten)“ haben Beamte des höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes oder des Fachdienstes zu führen, die entweder an einem Kulturinstitut am Sitz einer konsularischen Vertretungsbehörde oder als Spezialattaché an einer konsularischen Vertretungsbehörde verwendet werden und auf die Absatz eins, nicht anzuwenden ist; Beamte des Fachdienstes aber nur dann, wenn ihnen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe A 3 gebührt und sie als Kanzler oder als Stellvertreter des Kanzlers eines Kulturinstituts verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2016

Gesetzesnummer

10008993

Dokumentnummer

NOR12111284

alte Dokumentnummer

N6199638252L