BGBl. II Nr. 245/2016
Änderung der Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres, mit der die Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28geändert
Verwendungsbezeichnung „Gesandter“
§ 28.
Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 11 7 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt, haben während ihrer Verwendung als Stellvertreter eines Beamten, auf den § 27 Abs. 1 oder 2 anzuwenden ist, die Verwendungsbezeichnung „Gesandter“ zu führen.