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BGBl. II Nr. 245/2016

kundgemacht 08.09.2016 RIS↗
Änderung der Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres, mit der die Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 245/2016× zu Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst×

Änderungen durch diese Kundmachung

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst 22 § 0↗RIS↗
§ 28geändert
in Kraft 13.10.2004 – 08.09.2016 · idF BGBl. II Nr. 389/2004 · danach: BGBl. II Nr. 245/2016 § 28↗RIS↗
in Kraft ab 09.09.2016 · idF BGBl. II Nr. 245/2016 § 28↗RIS↗
Verwendungsbezeichnung „Gesandter“
§ 28.
Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 11 7 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt, haben während ihrer Verwendung als Stellvertreter eines Beamten, auf den § 27 Abs. 1 oder 2 anzuwenden ist, die Verwendungsbezeichnung „Gesandter“ zu führen.