BGBl. II Nr. 245/2016
Änderung der Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres, mit der die Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32geändertAbs 2 Z 1 bis Z 5
… 4 unveränderte Absätze
1. Unterabschnitt
VERWENDUNG IM HÖHEREN AUSWÄRTIGEN DIENST IM INLAND
Anwendung des 1. Unterabschnitts des 2. Abschnitts
§ 32.
(1) Auf Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, die der Verwendungsgruppe A angehören, sind während ihrer Verwendung im Inland die §§ 4 bis 8 nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 anzuwenden.
(2) Für die Zwecke der Ermittlung der für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen gegebenenfalls maßgeblichen besoldungsrechtlichen Stellung eines Beamten des höheren Dienstes, auf den Abs. 1 anzuwenden ist, entsprechen
1. die Gehaltsstufen 1 bis 3 2 der Verwendungsgruppe A 1 der Dienstklasse den Dienstklassen III und IV der Verwendungsgruppe A,
2. die Gehaltsstufen 3 und 4 bis 6 der Verwendungsgruppe A 1 A1 der Dienstklasse IV V der Verwendungsgruppe A,
3. die Gehaltsstufen 7 5 und 8 6 der Verwendungsgruppe A 1 A1 der Dienstklasse V VI der Verwendungsgruppe A,
4. die Gehaltsstufen 9 7 und 10 8 der Verwendungsgruppe A 1 A1 der Dienstklasse VI VII der Verwendungsgruppe A,
5. die Gehaltsstufen 11 und 12 9 bis 16 der Verwendungsgruppe A 1 der Dienstklasse VII A1 den Dienstklassen VIII und IX der Verwendungsgruppe A und.
6. die Gehaltsstufen 13 bis 19 den Dienstklassen VIII und IX der Verwendungsgruppe A.
… 4 unveränderte Absätze
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, die der Verwendungsgruppe A angehören, während ihrer Verwendung im Inland
1. in der Dienstklasse IX die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“,
2. in der Dienstklasse VIII, wenn auf sie § 4 nicht anzuwenden ist, die Verwendungsbezeichnung „Gesandter“
zu führen.