Rechtstracker.at

§ 32

Fassungen
01.07.1996 bis 08.09.2016 — BGBl. Nr. 300/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute09.09.2016 § → § BGBl. II Nr. 245/2016
§ 3201.07.199608.09.2016 BGBl. Nr. 300/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 300/1996

Außerkrafttretensdatum

08.09.2016danach: BGBl. II Nr. 245/2016

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

1. Unterabschnitt
VERWENDUNG IM HÖHEREN AUSWÄRTIGEN DIENST IM INLAND

Anwendung des 1. Unterabschnitts des 2. Abschnitts

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Auf Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, die der Verwendungsgruppe A angehören, sind während ihrer Verwendung im Inland die Paragraphen 4 bis 8 nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für die Zwecke der Ermittlung der für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen gegebenenfalls maßgeblichen besoldungsrechtlichen Stellung eines Beamten des höheren Dienstes, auf den Absatz eins, anzuwenden ist, entsprechen
    1. Ziffer eins
      die Gehaltsstufen 1 bis 3 der Verwendungsgruppe A 1 der Dienstklasse römisch drei der Verwendungsgruppe A,
    2. Ziffer 2
      die Gehaltsstufen 4 bis 6 der Verwendungsgruppe A 1 der Dienstklasse römisch vier der Verwendungsgruppe A,
    3. Ziffer 3
      die Gehaltsstufen 7 und 8 der Verwendungsgruppe A 1 der Dienstklasse römisch fünf der Verwendungsgruppe A,
    4. Ziffer 4
      die Gehaltsstufen 9 und 10 der Verwendungsgruppe A 1 der Dienstklasse römisch sechs der Verwendungsgruppe  A,
    5. Ziffer 5
      die Gehaltsstufen 11 und 12 der Verwendungsgruppe A 1 der Dienstklasse römisch sieben der Verwendungsgruppe A und
    6. Ziffer 6
      die Gehaltsstufen 13 bis 19 den Dienstklassen römisch acht und römisch neun der Verwendungsgruppe A.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, haben Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, die der Verwendungsgruppe A angehören, während ihrer Verwendung im Inland
    1. Ziffer eins
      in der Dienstklasse römisch neun die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“,
    2. Ziffer 2
      in der Dienstklasse römisch acht, wenn auf sie Paragraph 4, nicht anzuwenden ist, die Verwendungsbezeichnung „Gesandter“
    zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2016

Gesetzesnummer

10008993

Dokumentnummer

NOR12111292

alte Dokumentnummer

N6199638260L