Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1996Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
1. Unterabschnitt
VERWENDUNG IM HÖHEREN AUSWÄRTIGEN DIENST IM INLAND
Anwendung des 1. Unterabschnitts des 2. Abschnitts
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Auf Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, die der Verwendungsgruppe A angehören, sind während ihrer Verwendung im Inland die §§ 4 bis 8 nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 anzuwenden.Auf Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, die der Verwendungsgruppe A angehören, sind während ihrer Verwendung im Inland die Paragraphen 4 bis 8 nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Für die Zwecke der Ermittlung der für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen gegebenenfalls maßgeblichen besoldungsrechtlichen Stellung eines Beamten des höheren Dienstes, auf den Abs. 1 anzuwenden ist, entsprechenFür die Zwecke der Ermittlung der für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen gegebenenfalls maßgeblichen besoldungsrechtlichen Stellung eines Beamten des höheren Dienstes, auf den Absatz eins, anzuwenden ist, entsprechen
die Gehaltsstufen 1 bis 3 der Verwendungsgruppe A 1 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A,die Gehaltsstufen 1 bis 3 der Verwendungsgruppe A 1 der Dienstklasse römisch drei der Verwendungsgruppe A,
die Gehaltsstufen 4 bis 6 der Verwendungsgruppe A 1 der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe A,die Gehaltsstufen 4 bis 6 der Verwendungsgruppe A 1 der Dienstklasse römisch vier der Verwendungsgruppe A,
die Gehaltsstufen 7 und 8 der Verwendungsgruppe A 1 der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe A,die Gehaltsstufen 7 und 8 der Verwendungsgruppe A 1 der Dienstklasse römisch fünf der Verwendungsgruppe A,
die Gehaltsstufen 9 und 10 der Verwendungsgruppe A 1 der Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe A,die Gehaltsstufen 9 und 10 der Verwendungsgruppe A 1 der Dienstklasse römisch sechs der Verwendungsgruppe A,
die Gehaltsstufen 11 und 12 der Verwendungsgruppe A 1 der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe A unddie Gehaltsstufen 11 und 12 der Verwendungsgruppe A 1 der Dienstklasse römisch sieben der Verwendungsgruppe A und
die Gehaltsstufen 13 bis 19 den Dienstklassen VIII und IX der Verwendungsgruppe A.die Gehaltsstufen 13 bis 19 den Dienstklassen römisch acht und römisch neun der Verwendungsgruppe A.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 haben Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, die der Verwendungsgruppe A angehören, während ihrer Verwendung im InlandAbweichend von Absatz eins, haben Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, die der Verwendungsgruppe A angehören, während ihrer Verwendung im Inland
in der Dienstklasse IX die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“,in der Dienstklasse römisch neun die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“,
in der Dienstklasse VIII, wenn auf sie § 4 nicht anzuwenden ist, die Verwendungsbezeichnung „Gesandter“in der Dienstklasse römisch acht, wenn auf sie Paragraph 4, nicht anzuwenden ist, die Verwendungsbezeichnung „Gesandter“
zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2016
Dokumentnummer
NOR12111292
alte Dokumentnummer
N6199638260L