Rechtstracker.at

§ 32

Fassungen
ab 09.09.2016 — BGBl. II Nr. 245/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute09.09.2016 § → § BGBl. II Nr. 245/2016
§ 3201.07.199608.09.2016 BGBl. Nr. 300/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

09.09.2016BGBl. II Nr. 245/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

1. Unterabschnitt
VERWENDUNG IM HÖHEREN AUSWÄRTIGEN DIENST IM INLAND

Anwendung des 1. Unterabschnitts des 2. Abschnitts

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Auf Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, die der Verwendungsgruppe A angehören, sind während ihrer Verwendung im Inland die Paragraphen 4 bis 8 nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für die Zwecke der Ermittlung der für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen gegebenenfalls maßgeblichen besoldungsrechtlichen Stellung eines Beamten des höheren Dienstes, auf den Absatz eins, anzuwenden ist, entsprechen
    1. Ziffer eins
      die Gehaltsstufen 1 bis 2 der Verwendungsgruppe A 1 den Dienstklassen römisch drei und römisch vier der Verwendungsgruppe A,
    2. Ziffer 2
      die Gehaltsstufen 3 und 4 der Verwendungsgruppe A1 der Dienstklasse römisch fünf der Verwendungsgruppe A,
    3. Ziffer 3
      die Gehaltsstufen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A1 der Dienstklasse römisch sechs der Verwendungsgruppe A,
    4. Ziffer 4
      die Gehaltsstufen 7 und 8 der Verwendungsgruppe A1 der Dienstklasse römisch sieben der Verwendungsgruppe A,
    5. Ziffer 5
      die Gehaltsstufen 9 bis 16 der Verwendungsgruppe A1 den Dienstklassen römisch acht und römisch neun der Verwendungsgruppe A.
    6. Ziffer 6
      die Gehaltsstufen 13 bis 19 den Dienstklassen römisch acht und römisch neun der Verwendungsgruppe A.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, haben Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, die der Verwendungsgruppe A angehören, während ihrer Verwendung im Inland
    1. Ziffer eins
      in der Dienstklasse römisch neun die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“,
    2. Ziffer 2
      in der Dienstklasse römisch acht, wenn auf sie Paragraph 4, nicht anzuwenden ist, die Verwendungsbezeichnung „Gesandter“
    zu führen.

Im RIS seit

13.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2016

Gesetzesnummer

10008993

Dokumentnummer

NOR40186705