Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 245/2016Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
2. Unterabschnitt
VERWENDUNG AN EINER ÖSTERREICHISCHEN VERTRETUNG IM AUSLAND
Anwendung des 2. Unterabschnitts des 2. Abschnitts
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Auf die an einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde oder an einem Kulturforum oder an einer Ständigen Vertretung Österreichs im Ausland verwendeten Beamten der Allgemeinen Verwaltung und Beamten in handwerklicher Verwendung sind die §§ 9 bis 26 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 anzuwenden.Auf die an einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde oder an einem Kulturforum oder an einer Ständigen Vertretung Österreichs im Ausland verwendeten Beamten der Allgemeinen Verwaltung und Beamten in handwerklicher Verwendung sind die Paragraphen 9 bis 26 nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen durch Beamte des höheren Dienstes, auf die Abs. 1 anzuwenden ist, gegebenenfalls maßgebliche besoldungsrechtliche Stellung ist gemäß § 32 Abs. 2 zu ermitteln.Die für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen durch Beamte des höheren Dienstes, auf die Absatz eins, anzuwenden ist, gegebenenfalls maßgebliche besoldungsrechtliche Stellung ist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, zu ermitteln.
(3)Absatz 3,Für die Zwecke der Ermittlung der für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen durch Beamte des gehobenen Dienstes, auf die Abs. 1 anzuwenden ist, gegebenenfalls maßgeblichen besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenFür die Zwecke der Ermittlung der für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen durch Beamte des gehobenen Dienstes, auf die Absatz eins, anzuwenden ist, gegebenenfalls maßgeblichen besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen
die Gehaltsstufen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe A 2 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe B,die Gehaltsstufen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe A 2 der Dienstklasse römisch drei der Verwendungsgruppe B,
die Gehaltsstufen 7 und 8 der Verwendungsgruppe A 2 der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe B,die Gehaltsstufen 7 und 8 der Verwendungsgruppe A 2 der Dienstklasse römisch vier der Verwendungsgruppe B,
die Gehaltsstufen 9 bis 11 der Verwendungsgruppe A 2 der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe B unddie Gehaltsstufen 9 bis 11 der Verwendungsgruppe A 2 der Dienstklasse römisch fünf der Verwendungsgruppe B und
die Gehaltsstufen 12 bis 19 der Verwendungsgruppe A 2 den Dienstklassen VI und VII der Verwendungsgruppe B.die Gehaltsstufen 12 bis 19 der Verwendungsgruppe A 2 den Dienstklassen römisch sechs und römisch sieben der Verwendungsgruppe B.
(4)Absatz 4,Für die Zwecke der Ermittlung der für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen durch Beamte des Fachdienstes, auf die Abs. 1 anzuwenden ist, gegebenenfalls maßgeblichen besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenFür die Zwecke der Ermittlung der für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen durch Beamte des Fachdienstes, auf die Absatz eins, anzuwenden ist, gegebenenfalls maßgeblichen besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen
die Gehaltsstufen 1 bis 8 der Verwendungsgruppe A 3 den Gehaltsstufen 1 bis 9 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe C,die Gehaltsstufen 1 bis 8 der Verwendungsgruppe A 3 den Gehaltsstufen 1 bis 9 der Dienstklasse römisch drei der Verwendungsgruppe C,
die Gehaltsstufen 9 bis 13 der Verwendungsgruppe A 3 den Gehaltsstufen 10 bis 12 der Dienstklasse III und den Gehaltsstufen 3 bis 5 der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe C unddie Gehaltsstufen 9 bis 13 der Verwendungsgruppe A 3 den Gehaltsstufen 10 bis 12 der Dienstklasse römisch drei und den Gehaltsstufen 3 bis 5 der Dienstklasse römisch vier der Verwendungsgruppe C und
die Gehaltsstufen 14 bis 19 der Verwendungsgruppe A 3 den Gehaltsstufen 6 bis 9 der Dienstklasse IV und der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C.die Gehaltsstufen 14 bis 19 der Verwendungsgruppe A 3 den Gehaltsstufen 6 bis 9 der Dienstklasse römisch vier und der Dienstklasse römisch fünf der Verwendungsgruppe C.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2016
Dokumentnummer
NOR40186706