Rechtstracker.at

§ 34

Fassungen
ab 01.07.1996 — BGBl. Nr. 300/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 34 heute01.07.1996 BGBl. Nr. 300/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 300/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

3. Unterabschnitt
VERWENDUNG BEI EINER DELEGATION ODER EINER AUSLANDSVERTRETUNG BESONDERER NATUR ODER AUSSERHALB DES RESSORTBEREICHS DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Anwendung des 3. Unterabschnitts des 2. Abschnitts

Paragraph 34,

Auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung sind während ihrer Verwendung bei einer österreichischen Delegation oder bei einer Auslandsvertretung besonderer Natur oder auf einem im Inland eingerichteten Arbeitsplatz einer Ständigen Vertretung Österreichs oder einer nicht zum Ressortbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zählenden Dienststelle die Paragraphen 27 bis 30 nach Maßgabe der gemäß den Paragraphen 32, Absatz 2 und 33 Absatz 3 und 4 zu ermittelnden besoldungsrechtlichen Stellung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2016

Gesetzesnummer

10008993

Dokumentnummer

NOR12111294

alte Dokumentnummer

N6199638262L