Rechtstracker.at

§ 33

Fassungen
01.07.1996 bis 08.09.2016 — BGBl. Nr. 300/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33 heute09.09.2016 § → § BGBl. II Nr. 245/2016
§ 3301.07.199608.09.2016 BGBl. Nr. 300/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 300/1996

Außerkrafttretensdatum

08.09.2016danach: BGBl. II Nr. 245/2016

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

2. Unterabschnitt
VERWENDUNG AN EINER ÖSTERREICHISCHEN VERTRETUNG IM AUSLAND

Anwendung des 2. Unterabschnitts des 2. Abschnitts

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Auf die an einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde oder an einem Kulturinstitut oder an einer Ständigen Vertretung Österreichs im Ausland verwendeten Beamten der Allgemeinen Verwaltung und Beamten in handwerklicher Verwendung sind die Paragraphen 9 bis 26 nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen durch Beamte des höheren Dienstes, auf die Absatz eins, anzuwenden ist, gegebenenfalls maßgebliche besoldungsrechtliche Stellung ist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, zu ermitteln.
  3. Absatz 3,Für die Zwecke der Ermittlung der für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen durch Beamte des gehobenen Dienstes, auf die Absatz eins, anzuwenden ist, gegebenenfalls maßgeblichen besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen
    1. Ziffer eins
      die Gehaltsstufen 1 bis 7 der Verwendungsgruppe A 2 der Dienstklasse römisch drei der Verwendungsgruppe B,
    2. Ziffer 2
      die Gehaltsstufen 8 und 9 der Verwendungsgruppe A 2 der Dienstklasse römisch vier der Verwendungsgruppe B,
    3. Ziffer 3
      die Gehaltsstufen 10 bis 12 der Verwendungsgruppe A 2 der Dienstklasse römisch fünf der Verwendungsgruppe B und
    4. Ziffer 4
      die Gehaltsstufen 13 bis 19 der Verwendungsgruppe A 2 den Dienstklassen römisch sechs und römisch sieben der Verwendungsgruppe B.
  4. Absatz 4,Für die Zwecke der Ermittlung der für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen durch Beamte des Fachdienstes, auf die Absatz eins, anzuwenden ist, gegebenenfalls maßgeblichen besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen
    1. Ziffer eins
      die Gehaltsstufen 1 bis 9 der Verwendungsgruppe A 3 den Gehaltsstufen 1 bis 9 der Dienstklasse römisch drei der Verwendungsgruppe C,
    2. Ziffer 2
      die Gehaltsstufen 10 bis 14 der Verwendungsgruppe A 3 den Gehaltsstufen 10 bis 12 der Dienstklasse römisch drei und den Gehaltsstufen 3 bis 5 der Dienstklasse römisch vier der Verwendungsgruppe C und
    3. Ziffer 3
      die Gehaltsstufen 15 bis 19 der Verwendungsgruppe A 3 den Gehaltsstufen 6 bis 9 der Dienstklasse römisch vier und der Dienstklasse römisch fünf der Verwendungsgruppe C.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2016

Gesetzesnummer

10008993

Dokumentnummer

NOR12111293

alte Dokumentnummer

N6199638261L