BGBl. II Nr. 31/2016
Messgeräteverordnung 2016 und Änderung der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens, der Schankgefäßeverordnung, der Eich-Zulassungsverordnung und der Verordnung betreffend die Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der eine Verordnung über Messgeräte erlassen wird (Messgeräteverordnung 2016) und die Verordnung über die gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens, die Schankgefäßeverordnung, die Eich-Zulassungsverordnung und die Verordnung betreffend die Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22geändertText, Z 1, Schlussteil, Z 2 bis Z 4
Abschnitt IX
EWG-Zulassungsbezeichnungen und EWG-Eichstempel
§ 22.
Die EWG-Zulassungsbezeichnungen EG-Zulassungsbezeichnungen haben das folgende Aussehen:
1. Das Zeichen für die EWG-Bauartzulassung EG-Bauartzulassung hat die Form eines stilisierten „Epsilon” „
“. Es enthält für die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassenen Meßgeräte im oberen Teil den Buchstaben „A” „A“ sowie die letzten zwei Ziffern des Zulassungsjahres (JJ). Die Kennzeichnung im unteren Teil weist auf die Art oder Bauart des Meßgerätes oder Meßgeräteteiles hin:
“. Es enthält für die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassenen Meßgeräte im oberen Teil den Buchstaben 2. Bei einer beschränkten EWG-Bauartzulassung EG-Bauartzulassung wird vor das Zeichen nach Z 1 der Buchstabe „P” „P“ von gleicher Größe gesetzt:
3. Das Zeichen für allgemein zur EWG-Ersteichung EG-Ersteichung zugelassene Meßgeräte hat die Form eines stilisierten spiegelbildlichen „Epsilon” „
“:
“:4. Das EWG-Zulassungszeichen eines Meßgerätes, für das keine EWG-Ersteichung vorgeschrieben ist, Das EG-Zulassungszeichen eines Meßgerätes, für das keine EG-Ersteichung vorgeschrieben ist, besteht aus dem Zeichen nach Z 1 in einem Sechseck:



