Kurztitel
Eich-Zulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 785/1992Bundesgesetzblatt Nr. 785 aus 1992,
Text
Abschnitt IXAbschnitt römisch neun
EWG-Zulassungsbezeichnungen und EWG-Eichstempel
§ 22.Paragraph 22,
Die EWG-Zulassungsbezeichnungen haben das folgende Aussehen:
Das Zeichen für die EWG-Bauartzulassung hat die Form eines stilisierten „Epsilon”. Es enthält für die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassenen Meßgeräte im oberen Teil den Buchstaben „A” sowie die letzten zwei Ziffern des Zulassungsjahres (JJ). Die Kennzeichnung im unteren Teil weist auf die Art oder Bauart des Meßgerätes oder Meßgeräteteiles hin:
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)
Bei einer beschränkten EWG-Bauartzulassung wird vor das Zeichen nach Z 1 der Buchstabe „P” von gleicher Größe gesetzt:Bei einer beschränkten EWG-Bauartzulassung wird vor das Zeichen nach Ziffer eins, der Buchstabe „P” von gleicher Größe gesetzt:
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)
Das Zeichen für allgemein zur EWG-Ersteichung zugelassene Meßgeräte hat die Form eines stilisierten spiegelbildlichen „Epsilon”:
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)
Das EWG-Zulassungszeichen eines Meßgerätes, für das keine EWG-Ersteichung vorgeschrieben ist, besteht aus dem Zeichen nach Z 1 in einem Sechseck:Das EWG-Zulassungszeichen eines Meßgerätes, für das keine EWG-Ersteichung vorgeschrieben ist, besteht aus dem Zeichen nach Ziffer eins, in einem Sechseck:
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)