Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
01.01.1994 bis 29.01.2016 — BGBl. Nr. 785/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute30.01.2016 § → § BGBl. II Nr. 31/2016
§ 2201.01.199429.01.2016 BGBl. Nr. 785/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eich-Zulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 785 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 785/1992

Außerkrafttretensdatum

29.01.2016danach: BGBl. II Nr. 31/2016

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Abschnitt römisch neun

EWG-Zulassungsbezeichnungen und EWG-Eichstempel

Paragraph 22,

Die EWG-Zulassungsbezeichnungen haben das folgende Aussehen:

  1. Ziffer eins
    Das Zeichen für die EWG-Bauartzulassung hat die Form eines stilisierten „Epsilon”. Es enthält für die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassenen Meßgeräte im oberen Teil den Buchstaben „A” sowie die letzten zwei Ziffern des Zulassungsjahres (JJ). Die Kennzeichnung im unteren Teil weist auf die Art oder Bauart des Meßgerätes oder Meßgeräteteiles hin:

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

  1. Ziffer 2
    Bei einer beschränkten EWG-Bauartzulassung wird vor das Zeichen nach Ziffer eins, der Buchstabe „P” von gleicher Größe gesetzt:

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

  1. Ziffer 3
    Das Zeichen für allgemein zur EWG-Ersteichung zugelassene Meßgeräte hat die Form eines stilisierten spiegelbildlichen „Epsilon”:

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

  1. Ziffer 4
    Das EWG-Zulassungszeichen eines Meßgerätes, für das keine EWG-Ersteichung vorgeschrieben ist, besteht aus dem Zeichen nach Ziffer eins, in einem Sechseck:

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016

Gesetzesnummer

10012180

Dokumentnummer

NOR12153312

Alte Dokumentnummer

N9199224193J