Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eich-Zulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 785/1992 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 31/2016Bundesgesetzblatt Nr. 785 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Abschnitt IXAbschnitt römisch neun
EWG-Zulassungsbezeichnungen und EWG-Eichstempel
§ 22.Paragraph 22,
Die EG-Zulassungsbezeichnungen haben das folgende Aussehen:
Das Zeichen für die EG-Bauartzulassung hat die Form eines stilisierten „

“. Es enthält für die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassenen Meßgeräte im oberen Teil den Buchstaben „A“ sowie die letzten zwei Ziffern des Zulassungsjahres (JJ). Die Kennzeichnung im unteren Teil weist auf die Art oder Bauart des Meßgerätes oder Meßgeräteteiles hin:

Bei einer beschränkten EG-Bauartzulassung wird vor das Zeichen nach Z 1 der Buchstabe „P“ von gleicher Größe gesetzt:Bei einer beschränkten EG-Bauartzulassung wird vor das Zeichen nach Ziffer eins, der Buchstabe „P“ von gleicher Größe gesetzt:

Das Zeichen für allgemein zur EG-Ersteichung zugelassene Meßgeräte hat die Form eines stilisierten spiegelbildlichen „

“:

Das EG-Zulassungszeichen eines Meßgerätes, für das keine EG-Ersteichung vorgeschrieben ist, besteht aus dem Zeichen nach Z 1 in einem Sechseck:Das EG-Zulassungszeichen eines Meßgerätes, für das keine EG-Ersteichung vorgeschrieben ist, besteht aus dem Zeichen nach Ziffer eins, in einem Sechseck:

Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016
Dokumentnummer
NOR40179553