Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
ab 30.01.2016 — BGBl. II Nr. 31/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute30.01.2016 § → § BGBl. II Nr. 31/2016
§ 2201.01.199429.01.2016 BGBl. Nr. 785/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eich-Zulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 785 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

30.01.2016BGBl. II Nr. 31/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Abschnitt römisch neun

EWG-Zulassungsbezeichnungen und EWG-Eichstempel

Paragraph 22,

Die EG-Zulassungsbezeichnungen haben das folgende Aussehen:

  1. Ziffer eins
    Das Zeichen für die EG-Bauartzulassung hat die Form eines stilisierten „“. Es enthält für die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassenen Meßgeräte im oberen Teil den Buchstaben „A“ sowie die letzten zwei Ziffern des Zulassungsjahres (JJ). Die Kennzeichnung im unteren Teil weist auf die Art oder Bauart des Meßgerätes oder Meßgeräteteiles hin:

  1. Ziffer 2
    Bei einer beschränkten EG-Bauartzulassung wird vor das Zeichen nach Ziffer eins, der Buchstabe „P“ von gleicher Größe gesetzt:

  1. Ziffer 3
    Das Zeichen für allgemein zur EG-Ersteichung zugelassene Meßgeräte hat die Form eines stilisierten spiegelbildlichen „“:

  1. Ziffer 4
    Das EG-Zulassungszeichen eines Meßgerätes, für das keine EG-Ersteichung vorgeschrieben ist, besteht aus dem Zeichen nach Ziffer eins, in einem Sechseck:

Im RIS seit

04.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016

Gesetzesnummer

10012180

Dokumentnummer

NOR40179553