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BGBl. II Nr. 31/2016

kundgemacht 29.01.2016 RIS↗
Messgeräteverordnung 2016 und Änderung der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens, der Schankgefäßeverordnung, der Eich-Zulassungsverordnung und der Verordnung betreffend die Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der eine Verordnung über Messgeräte erlassen wird (Messgeräteverordnung 2016) und die Verordnung über die gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens, die Schankgefäßeverordnung, die Eich-Zulassungsverordnung und die Verordnung betreffend die Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eich-Zulassungsverordnung 11 § 0↗RIS↗
§ 24geändertAbs 1; Abs 2 Z 1, Z 2, Schlussteil
in Kraft 01.01.1994 – 29.01.2016 · idF BGBl. Nr. 785/1992 · danach: BGBl. II Nr. 31/2016 § 24↗RIS↗
in Kraft ab 30.01.2016 · idF BGBl. II Nr. 31/2016 § 24↗RIS↗
§ 24.
(1) Die EWG-Ersteichung EG-Ersteichung kann in einem oder mehreren Vorgängen erfolgen.
(2) Wenn in den Eichvorschriften nichts anderes festgelegt ist,
1. erfolgt die EWG-Ersteichung EG-Ersteichung in einem einzigen Vorgang bei Meßgeräten, die beim Verlassen des Herstellungsbetriebs ein einheitliches Ganzes darstellen, dh. die grundsätzlich ohne vorherige Zerlegung an den Gebrauchsort überführt werden können;
2. erfolgt die EWG-Ersteichung EG-Ersteichung in zwei oder mehr Vorgängen bei Meßgeräten, deren ordnungsgemäße Arbeitsweise von den Einbau- bzw. Verwendungsbedingungen abhängt.
Dabei soll der erste Teil des Eichvorgangs ermöglichen, vor allem die Übereinstimmung des Meßgerätes mit der zugelassenen Bauart oder - – bei nicht bauartzulassungspflichtigen Geräten - – mit den einschlägigen Vorschriften zu gewährleisten.