Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eich-Zulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 785/1992Bundesgesetzblatt Nr. 785 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die EWG-Ersteichung kann in einem oder mehreren Vorgängen erfolgen.
(2)Absatz 2,Wenn in den Eichvorschriften nichts anderes festgelegt ist,
erfolgt die EWG-Ersteichung in einem einzigen Vorgang bei Meßgeräten, die beim Verlassen des Herstellungsbetriebs ein einheitliches Ganzes darstellen, dh. die grundsätzlich ohne vorherige Zerlegung an den Gebrauchsort überführt werden können;
erfolgt die EWG-Ersteichung in zwei oder mehr Vorgängen bei Meßgeräten, deren ordnungsgemäße Arbeitsweise von den Einbau- bzw. Verwendungsbedingungen abhängt.
Dabei soll der erste Teil des Eichvorgangs ermöglichen, vor allem die Übereinstimmung des Meßgerätes mit der zugelassenen Bauart oder - bei nicht bauartzulassungspflichtigen Geräten - mit den einschlägigen Vorschriften zu gewährleisten.
Schlagworte
Einbaubedingung
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2016
Dokumentnummer
NOR12153314
alte Dokumentnummer
N9199224195J