Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
ab 30.01.2016 — BGBl. II Nr. 31/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute30.01.2016 § → § BGBl. II Nr. 31/2016
§ 2401.01.199429.01.2016 BGBl. Nr. 785/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eich-Zulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 785 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

30.01.2016BGBl. II Nr. 31/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die EG-Ersteichung kann in einem oder mehreren Vorgängen erfolgen.
  2. Absatz 2,Wenn in den Eichvorschriften nichts anderes festgelegt ist,
    1. Ziffer eins
      erfolgt die EG-Ersteichung in einem einzigen Vorgang bei Meßgeräten, die beim Verlassen des Herstellungsbetriebs ein einheitliches Ganzes darstellen, dh. die grundsätzlich ohne vorherige Zerlegung an den Gebrauchsort überführt werden können;
    2. Ziffer 2
      erfolgt die EG-Ersteichung in zwei oder mehr Vorgängen bei Meßgeräten, deren ordnungsgemäße Arbeitsweise von den Einbau- bzw. Verwendungsbedingungen abhängt.
    Dabei soll der erste Teil des Eichvorgangs ermöglichen, vor allem die Übereinstimmung des Meßgerätes mit der zugelassenen Bauart oder – bei nicht bauartzulassungspflichtigen Geräten – mit den einschlägigen Vorschriften zu gewährleisten.

Schlagworte

Einbaubedingung

Im RIS seit

04.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016

Gesetzesnummer

10012180

Dokumentnummer

NOR40179557