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BGBl. II Nr. 95/2016

kundgemacht 27.04.2016 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen
Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung über die Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 95/2016× zu Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMJ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMJ 21 § 0↗RIS↗
§ 1geändert
in Kraft 30.05.1979 – 27.04.2016 · idF BGBl. Nr. 219/1979 · danach: BGBl. II Nr. 95/2016 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 28.04.2016 · idF BGBl. II Nr. 95/2016 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die von Staatsanwälten eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen nach § 52 Abs. 1 BDG sind zu vereinnahmen und dem „Verein österreichischer Staatsanwälte“ zu überweisen. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Staatsanwälte zu verwenden. Die von Beamtinnen und Beamten aus den Planstellenbereichen Justizanstalten und Bewährungshilfe eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen nach § 92 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011, sind jeweils für den Zeitraum 1. Dezember bis 30. November zu vereinnahmen und dem Verein „Allgemeiner Unterstützungsverein der Bediensteten der Justizwache, der Bewährungshilfe und der sonstigen Bediensteten an Justizanstalten“ jährlich zu überweisen. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamtinnen und Beamten aus diesen Planstellenbereichen zu verwenden.