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BGBl. I Nr. 100/2016

kundgemacht 30.11.2016 RIS↗Parlament↗
Exekutionsordnungs-Novelle 2016 – EO-Nov. 2016
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz und das Vollzugsgebührengesetz geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2016 – EO-Nov. 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) 3 § 0↗RIS↗
§ 11geändertAbs 2 Anm (entfallen); Abs 3 (neu)
in Kraft 01.07.2015 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 19/2015 · danach: BGBl. I Nr. 100/2016 § 11↗RIS↗
in Kraft 01.01.2017 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 100/2016 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 11↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
3. Abschnitt
Vollstreckung der im Vorschreibungsverfahren bestimmten Beträge
Einbringungsstelle
§ 11.
(1) Ist der Zahlungspflichtige säumig, so sind die nach dem zweiten Abschnitt bestimmten Beträge samt der unberichtigten Verfahrenskosten im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung durch die Einbringungsstelle namens des Bundes einzutreiben. Die Einbringungsstelle ist beim Oberlandesgericht Wien eingerichtet und untersteht dem Präsidenten dieses Gerichts.
(2) Soll nicht nur Zwangsvollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen (§§ 249 bis 289 EO) geführt werden, so kann die Einbringungsstelle die Finanzprokuratur ersuchen, die Exekution zu führen.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015)
(3) Das Exekutionsgericht hat die Exekution aufzuschieben,
1. auf Antrag der Einbringungsstelle, wenn ein Antrag auf Stundung oder Nachlass gestellt wurde und die Einbringung aufgeschoben wird (§ 9 Abs. 3);
2. auf Antrag der Einbringungsstelle und des Verpflichteten, wenn bei dem Gericht oder der Behörde des Grundverfahrens (§ 6 Abs. 1) ein Verfahren anhängig gemacht wurde, dessen Ergebnis zum Wegfall einer bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht führen kann.
Anmerkung
… 3 unveränderte Absätze
ÜR: Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001
Schlagworte
RGBl. Nr. 79/1896