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BGBl. I Nr. 105/2016

kundgemacht 06.12.2016 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gewebesicherheitsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gewebesicherheitsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 105/2016× zu GSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewebesicherheitsgesetz (GSG) 1016 § 0↗RIS↗
§ 17aneu
in Kraft ab 29.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 105/2016 § 17a↗RIS↗

Paragraph 17 a,

Gewebebanken sind verpflichtet, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu melden, wenn

  1. Ziffer eins
    Angaben im EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen aktualisiert oder berichtigt werden müssen,
  2. Ziffer 2
    das EU-Kompendium der Gewebe- und Zellprodukte aktualisiert werden muss, oder
  3. Ziffer 3
    die Gewebebank bei Zellen oder Gewebe, die sie von anderen Gewebebanken aus dem Europäischen Wirtschaftsraum erhält, einen erheblichen Verstoß gegen die Bestimmungen über den Einheitlichen Europäischen Code feststellt.