BGBl. I Nr. 120/2016
Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, das Meldegesetz 1991, das Namensänderungsgesetz, das Personenstandsgesetz 2013, das Sprengmittelgesetz 2010 und das Waffengesetz 1996 geändert werden (Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18geändertAbs 1 Schlussteil
… 3 unveränderte Absätze
Rechnungsprüfer
§ 18.
(1) Wenn
1. weder ein Stiftungs- oder Fondsprüfer gemäß § 19 Abs. 2 zu bestellen ist noch
2. ein Stiftungs- oder Fondsprüfer gemäß § 19 Abs. 1 bestellt wird,
sind mindestens zwei fachlich geeignete Rechnungsprüfer zu bestellen.
(2) Ist ein Aufsichtsorgan eingerichtet, bestellt dieses die Rechnungsprüfer. Ist kein Aufsichtsorgan eingerichtet, sind die Rechnungsprüfer
… 3 unveränderte Absätze
1. zu Lebzeiten der Gründer von diesen und
2. danach vom Stiftungs- oder Fondskurator (§ 13)
zu bestellen.
(3) Die Rechnungsprüfer unterliegen einer Berichtspflicht im Sinne des § 273 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897. Sie müssen unabhängig sein und dürfen keinem anderen Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Aufsicht ist.
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