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BGBl. I Nr. 120/2016

kundgemacht 30.12.2016 RIS↗Parlament↗
Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, das Meldegesetz 1991, das Namensänderungsgesetz, das Personenstandsgesetz 2013, das Sprengmittelgesetz 2010 und das Waffengesetz 1996 geändert werden (Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres)
Kundmachung BGBl. I Nr. 120/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europawahlordnung (EuWO) 5 § 0↗RIS↗
§ 63geändertAbs 2
in Kraft 01.01.2014 – 31.03.2017 · idF BGBl. I Nr. 115/2013 · danach: BGBl. I Nr. 120/2016 § 63↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 120/2016 § 63↗RIS↗
Vergabe von Vorzugsstimmen
§ 63.
(1) Der Wähler kann eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Parteiliste der von ihm gewählten Partei vergeben.
(2) Hierzu kann der Wähler in dem auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen freien Raum den Namen oder die Reihungsnummer eines Bewerbers der von ihm gewählten Parteiliste eintragen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Partei der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen oder Nachnamen des Bewerbers oder die Reihungsnummer der jeweiligen Parteiliste oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichen Namen jedenfalls die Reihungsnummer enthält.
(3) Die Bezeichnung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Bewerber bezeichnet wurden oder der Bezeichnete Bewerber einer Partei ist, die der Wähler nicht gewählt hat.