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§ 63 EuWO

Fassungen
01.01.2014 bis 31.03.2017 — BGBl. I Nr. 115/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 63 heute01.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 120/2016
§ 6301.01.201431.03.2017 § → § BGBl. I Nr. 115/2013
§ 6301.03.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 13/2010
§ 6315.03.199628.02.2010 BGBl. Nr. 117/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 115/2013

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017danach: BGBl. I Nr. 120/2016

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Vergabe von Vorzugsstimmen

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Der Wähler kann eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Parteiliste der von ihm gewählten Partei vergeben.
  2. Absatz 2,Hierzu kann der Wähler in dem auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen freien Raum den Namen oder die Reihungsnummer eines Bewerbers der von ihm gewählten Parteiliste eintragen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Partei der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen oder Nachnamen des Bewerbers oder die Reihungsnummer der jeweiligen Parteiliste oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichen Namen jedenfalls die Reihungsnummer enthält.
  3. Absatz 3,Die Bezeichnung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Bewerber bezeichnet wurden oder der Bezeichnete Bewerber einer Partei ist, die der Wähler nicht gewählt hat.

Im RIS seit

15.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2017

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40152900