Rechtstracker.at

§ 63 EuWO

Fassungen
01.03.2010 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 13/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 63 heute01.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 120/2016
§ 6301.01.201431.03.2017 § → § BGBl. I Nr. 115/2013
§ 6301.03.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 13/2010
§ 6315.03.199628.02.2010 BGBl. Nr. 117/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

01.03.2010BGBl. I Nr. 13/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 115/2013

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Vergabe von Vorzugsstimmen

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Der Wähler kann eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Parteiliste der von ihm gewählten Partei vergeben.
  2. Absatz 2,Hierzu kann der Wähler in dem auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen freien Raum den Namen eines Bewerbers der von ihm gewählten Parteiliste eintragen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Partei der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen oder Nachnamen des Bewerbers oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichen Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (zum Beispiel Angabe der Reihungsziffern in der Parteiliste, des Vornamens, des Geburtsjahres, Berufes oder der Adresse) enthält.
  3. Absatz 3,Die Bezeichnung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Bewerber bezeichnet wurden oder der Bezeichnete Bewerber einer Partei ist, die der Wähler nicht gewählt hat.

Im RIS seit

15.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2013

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40116105