Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 120/2016

kundgemacht 30.12.2016 RIS↗Parlament↗
Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, das Meldegesetz 1991, das Namensänderungsgesetz, das Personenstandsgesetz 2013, das Sprengmittelgesetz 2010 und das Waffengesetz 1996 geändert werden (Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres)
Kundmachung BGBl. I Nr. 120/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) 131 § 0↗RIS↗
§ 55geändertAbs 1 Z 3 (aufgehoben)
in Kraft 01.11.2013 – 31.03.2017 · idF BGBl. I Nr. 16/2013 · danach: BGBl. I Nr. 120/2016 § 55↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 120/2016 § 55↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Heiratsurkunde
§ 55.
(1) Die Heiratsurkunde hat zu enthalten:
1. die Namen der Ehegatten, ihr Geschlecht, den Tag und Ort ihrer Geburt;
2. den Tag und den Ort der Eheschließung;
3. die Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016)
4. die Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;
… 4 unveränderte Absätze
5. namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung;
6. das Datum der Ausstellung;
7. die Namen des Standesbeamten.
(2) Bei der Angabe der Familiennamen vor der Eheschließung sind Änderungen, die nach der Eheschließung eingetreten sind, nicht zu berücksichtigen; das gilt nicht für Änderungen, die auf die Zeit vor der Eheschließung zurückwirken.