Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 16/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Heiratsurkunde
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Die Heiratsurkunde hat zu enthalten:
die Namen der Ehegatten, ihr Geschlecht, den Tag und Ort ihrer Geburt;
den Tag und den Ort der Eheschließung;
die Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder;
die Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;
namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung;
das Datum der Ausstellung;
die Namen des Standesbeamten.
(2)Absatz 2,Bei der Angabe der Familiennamen vor der Eheschließung sind Änderungen, die nach der Eheschließung eingetreten sind, nicht zu berücksichtigen; das gilt nicht für Änderungen, die auf die Zeit vor der Eheschließung zurückwirken.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Dokumentnummer
NOR40147126