Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenstandsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 16/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Heiratsurkunde
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Die Heiratsurkunde hat zu enthalten:
die Namen der Ehegatten, ihr Geschlecht, den Tag und Ort ihrer Geburt;
den Tag und den Ort der Eheschließung;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,) die Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;
namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung;
das Datum der Ausstellung;
die Namen des Standesbeamten.
(2)Absatz 2,Bei der Angabe der Familiennamen vor der Eheschließung sind Änderungen, die nach der Eheschließung eingetreten sind, nicht zu berücksichtigen; das gilt nicht für Änderungen, die auf die Zeit vor der Eheschließung zurückwirken.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Dokumentnummer
NOR40189653