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BGBl. I Nr. 13/2016

kundgemacht 21.03.2016 RIS↗Parlament↗
Änderung des Scheidemünzengesetzes 1988 und des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Scheidemünzengesetz 1988 und das Bundeshaftungsobergrenzengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 13/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Scheidemünzengesetz 1988 15 § 0↗RIS↗
§ 14geändertAbs 2
in Kraft 01.01.1989 – 21.03.2016 · idF BGBl. Nr. 597/1988 · danach: BGBl. I Nr. 13/2016 § 14↗RIS↗
in Kraft ab 22.03.2016 · idF BGBl. I Nr. 13/2016 § 14↗RIS↗
§ 14.
(1) Scheidemünzen, deren Gewicht oder Erkennbarkeit durch längeren Umlauf erheblich verringert wurde, bleiben gesetzliche Zahlungsmittel, sind aber von den Kassen der Gebietskörperschaften und der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer Vorlage aus dem Verkehr zu ziehen und bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft zum Umtausch auf deren Kosten einzureichen.
(2) Scheidemünzen, die auf andere Weise als durch gewöhnlichen Umlauf an Gewicht verloren haben oder sonst auffallend verändert wurden, deren Nennwert aber noch erkennbar ist, sind keine gesetzlichen Zahlungsmittel. Solche Scheidemünzen dürfen im Zahlungsverkehr nicht mehr verwendet werden; die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist gegen Einhebung eines Kostenersatzes zum Umtausch dieser Scheidemünzen gegen gesetzliche Zahlungsmittel verpflichtet. Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat den Umtausch von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen, die entweder mutwillig oder durch ein Verfahren verändert wurden, bei dem eine Veränderung zu erwarten war, abzulehnen.