Absatz eins,Die NQR-Koordinierungsstelle hat auf Ersuchen von NQR-Servicestellen nach dem in Paragraph 8, geregelten Verfahren die Zuordnung nicht-formaler Qualifikationen zu einem NQR-Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 3, vorzunehmen.
BGBl. I Nr. 14/2016
Nationaler Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz)
Bundesgesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Zuordnung nicht-formaler Qualifikationen
Paragraph 9,
- Absatz 2,Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung und Frauen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Vorschlag der NQR-Steuerungsgruppe NQR-Servicestellen ermächtigen, Anbieter von nicht-formalen Qualifikationen im Prozess der Zuordnung von Qualifikationen zu unterstützen und Zuordnungsersuchen gemäß Absatz eins, einzubringen. Die NQR-Servicestellen müssen fachkundig sein und über ausreichende Kapazitäten für ihre Tätigkeiten verfügen. Die Ermächtigung der NQR-Servicestellen hat jedenfalls in einem transparenten Verfahren zu erfolgen und ist auf der von der NQR-Koordinierungsstelle zu wartenden Website (Paragraph 5, Absatz 2,) zu veröffentlichen.
- Absatz 3,Die NQR-Servicestellen werden auf Initiative von Qualifikationsanbietern tätig. Sie stellen ein Zuordnungsersuchen im Auftrag des Qualifikationsanbieters, sofern die Lernergebnisse und deren Nachweis valide sind.
- Absatz 4,Näheres regeln die Leitlinien der NQR-Koordinierungsstelle gemäß Paragraph 4, Absatz 3,, die insbesondere auch Kostenbeiträge für die Verfahren bei der Zuordnung nicht-formaler Qualifikationen festlegen.