Absatz eins,Die außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Rückgabe von unrechtmäßig verbrachtem Kulturgut durch die Republik Österreich als ersuchenden Staat erfolgt, soweit es sich um Kulturgut gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, handelt, durch die Zentrale Stelle. Vor einer gerichtlichen Geltendmachung ist – außer bei Gefahr im Verzug – die Zustimmung des Bundeskanzlers bzw. der Bundeskanzlerin einzuholen.
BGBl. I Nr. 19/2016
Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG
Bundesgesetz über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter (Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18neu
3. Abschnitt
Rückgabeansprüche der Republik Österreich
Geltendmachung
Paragraph 18,
- Absatz 2,Die Zentrale Stelle hat die Rechtswidrigkeit der Ausfuhr gegenüber der Zentralen Stelle des ersuchten Staates und – falls die Angelegenheit bereits gerichtlich anhängig ist – gegenüber dem Gericht des ersuchten Staates schriftlich zu bestätigen.
- Absatz 3,Soweit das öffentliche Interesse an der Erhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DMSG nicht bereits durch Bescheid festgestellt wurde und auch keine vorläufige Unterschutzstellung gemäß Paragraph 2, DMSG oder gemäß Paragraph 2 a, DMSG vorliegt, die Ausfuhr jedoch gemäß Paragraph 16, Absatz eins, DMSG rechtswidrig war, hat die Zentrale Stelle das Verfahren zur bescheidmäßigen Feststellung des öffentlichen Interesses einzuleiten. Die Einleitung des Verfahrens hat bis zur Erlassung eines Bescheides der Zentralen Stelle alle Wirkungen einer Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung.