Rechtstracker.at

§ 18 KGRG

Fassungen
14.04.2016 bis 24.03.2025 — BGBl. I Nr. 19/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute25.03.2026 § → § BGBl. I Nr. 10/2026
§ 1814.04.201624.03.2025 BGBl. I Nr. 19/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kulturgüterrückgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

14.04.2016BGBl. I Nr. 19/2016

Außerkrafttretensdatum

24.03.2025

Abkürzung

KGRG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

3. Abschnitt
Rückgabeansprüche der Republik Österreich

Geltendmachung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Rückgabe von unrechtmäßig verbrachtem Kulturgut durch die Republik Österreich als ersuchenden Staat erfolgt, soweit es sich um Kulturgut gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, handelt, durch die Zentrale Stelle. Vor einer gerichtlichen Geltendmachung ist – außer bei Gefahr im Verzug – die Zustimmung des Bundeskanzlers bzw. der Bundeskanzlerin einzuholen.
  2. Absatz 2,Die Zentrale Stelle hat die Rechtswidrigkeit der Ausfuhr gegenüber der Zentralen Stelle des ersuchten Staates und – falls die Angelegenheit bereits gerichtlich anhängig ist – gegenüber dem Gericht des ersuchten Staates schriftlich zu bestätigen.
  3. Absatz 3,Soweit das öffentliche Interesse an der Erhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DMSG nicht bereits durch Bescheid festgestellt wurde und auch keine vorläufige Unterschutzstellung gemäß Paragraph 2, DMSG oder gemäß Paragraph 2 a, DMSG vorliegt, die Ausfuhr jedoch gemäß Paragraph 16, Absatz eins, DMSG rechtswidrig war, hat die Zentrale Stelle das Verfahren zur bescheidmäßigen Feststellung des öffentlichen Interesses einzuleiten. Die Einleitung des Verfahrens hat bis zur Erlassung eines Bescheides der Zentralen Stelle alle Wirkungen einer Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung.

Im RIS seit

13.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Gesetzesnummer

20009507

Dokumentnummer

NOR40180547