Rechtstracker.at

§ 18 KGRG

Fassungen
ab 25.03.2026 — BGBl. I Nr. 10/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute25.03.2026 § → § BGBl. I Nr. 10/2026
§ 1814.04.201624.03.2025 BGBl. I Nr. 19/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kulturgüterrückgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

25.03.2026BGBl. I Nr. 10/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KGRG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

3. Abschnitt
Rückgabeansprüche der Republik Österreich

Geltendmachung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Rückgabe von unrechtmäßig verbrachtem Kulturgut durch die Republik Österreich als ersuchenden Staat erfolgt, soweit es sich um Kulturgut gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, handelt, durch die Zentrale Stelle. Vor einer gerichtlichen Geltendmachung ist – außer bei Gefahr im Verzug – die Zustimmung des gemäß Paragraph 25, Ziffer 3, zuständigen Bundeskanzlers bzw. der gemäß Paragraph 25, Ziffer 3, zuständigen Bundeskanzlerin oder des gemäß Paragraph 25, Ziffer 4, zuständigen Bundesministers bzw. der gemäß Paragraph 25, Ziffer 4, zuständigen Bundesministerin einzuholen.
  2. Absatz 2,Die Zentrale Stelle hat die Rechtswidrigkeit der Ausfuhr gegenüber der Zentralen Stelle des ersuchten Staates und – falls die Angelegenheit bereits gerichtlich anhängig ist – gegenüber dem Gericht des ersuchten Staates schriftlich zu bestätigen.
  3. Absatz 3,Soweit das öffentliche Interesse an der Erhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DMSG nicht bereits durch Bescheid festgestellt wurde und auch keine vorläufige Unterschutzstellung gemäß Paragraph 2, DMSG oder gemäß Paragraph 2 a, DMSG vorliegt, die Ausfuhr jedoch gemäß Paragraph 16, Absatz eins, DMSG rechtswidrig war, hat die Zentrale Stelle das Verfahren zur bescheidmäßigen Feststellung des öffentlichen Interesses einzuleiten. Die Einleitung des Verfahrens hat bis zur Erlassung eines Bescheides der Zentralen Stelle alle Wirkungen einer Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung.

Im RIS seit

25.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Gesetzesnummer

20009507

Dokumentnummer

NOR40276392