Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturgüterrückgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 19/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
Zusammentreffen von Ansprüchen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Ein Herausgabeanspruch des Eigentümers eines gestohlenen Kulturgutes geht dem Rückgabeanspruch des ersuchenden Staates vor.
(2)Absatz 2,Ist ein zivilgerichtliches Verfahren anhängig, das auf Herausgabe des Kulturgutes gerichtet ist, so kann das Verfahren über die Rückgabe des unrechtmäßig verbrachten Kulturgutes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Verfahren auf dessen Herausgabe unterbrochen werden.
(3)Absatz 3,Der Rückgabeanspruch des ersuchenden Staates steht strafrechtlichen Maßnahmen nicht entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2016
Dokumentnummer
NOR40180546