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§ 16 KGRG

Fassungen
ab 14.04.2016 — BGBl. I Nr. 19/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute14.04.2016 BGBl. I Nr. 19/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kulturgüterrückgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

14.04.2016BGBl. I Nr. 19/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KGRG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Ersatz von Kosten

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat den ersuchenden Staat zu verpflichten, die von einem bzw. einer Beteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung aufgewendeten Verfahrenskosten einschließlich der Vertretungskosten zu ersetzen, es sei denn, dass dieser bzw. diese beim Erwerb nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus hat das Gericht den ersuchenden Staat zu verpflichten, die mit der Rückgabe des Kulturgutes voraussichtlich verbundenen Aufwendungen sowie die mit den notwendigen Maßnahmen für die physische Erhaltung des Kulturgutes verbundenen Kosten (wie etwa Kosten für Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 22,) dem bzw. der Beteiligten zu ersetzen, der bzw. die diese Auslagen trägt bzw. getragen hat.
  3. Absatz 3,Der ersuchende Mitgliedstaat hat die vom Gericht gemäß Paragraph 15, festgesetzte Entschädigung und die vom Gericht nach Absatz eins und 2 festgelegten Kosten Zug um Zug gegen die Rückgabe des Kulturgutes zu leisten. Im Fall des Paragraph 15, Absatz 4, ist die Entschädigung zu hinterlegen.

Im RIS seit

13.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2016

Gesetzesnummer

20009507

Dokumentnummer

NOR40180545