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BGBl. I Nr. 19/2016

kundgemacht 13.04.2016 RIS↗Parlament↗
Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG
Bundesgesetz über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter (Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kulturgüterrückgabegesetz (KGRG) neu § 0↗RIS↗
§ 23neu
in Kraft 14.04.2016 – 24.03.2025 · idF BGBl. I Nr. 19/2016 § 23↗RIS↗

Strafbestimmungen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Wer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      ein Kulturgut entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, nach Österreich einführt oder entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Ziffer eins, entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder
    2. Ziffer 2
      Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 22, vereitelt oder gegen sie verstößt,
    ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist ebenfalls strafbar.
  2. Absatz 2,Wer
    1. Ziffer eins
      es vorsätzlich unterlässt, gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, Aufzeichnungen zu führen, oder
    2. Ziffer 2
      diese vorsätzlich vorzeitig vernichtet,
    ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 € zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer es vorsätzlich unterlässt, gemäß Paragraph 21, Auskünfte zu erteilen, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 € zu bestrafen.