Absatz eins,Wer vorsätzlich
- Ziffer einsein Kulturgut entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, nach Österreich einführt oder entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Ziffer eins, entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder
- Ziffer 2Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 22, vereitelt oder gegen sie verstößt,
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist ebenfalls strafbar.