Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturgüterrückgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 19/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
Strafbestimmungen
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Wer vorsätzlich
ein Kulturgut entgegen den Bestimmungen des § 4 nach Österreich einführt oder entgegen den Bestimmungen des § 9 Z 1 entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oderein Kulturgut entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, nach Österreich einführt oder entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Ziffer eins, entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder
Sicherungsmaßnahmen gemäß § 22 vereitelt oder gegen sie verstößt,Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 22, vereitelt oder gegen sie verstößt,
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist ebenfalls strafbar.
(2)Absatz 2,Wer
es vorsätzlich unterlässt, gemäß § 9 Z 2 Aufzeichnungen zu führen, oderes vorsätzlich unterlässt, gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, Aufzeichnungen zu führen, oder
diese vorsätzlich vorzeitig vernichtet,
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 € zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Wer es vorsätzlich unterlässt, gemäß § 21 Auskünfte zu erteilen, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 € zu bestrafen.Wer es vorsätzlich unterlässt, gemäß Paragraph 21, Auskünfte zu erteilen, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 € zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Dokumentnummer
NOR40180552