Rechtstracker.at

§ 23 KGRG

Fassungen
14.04.2016 bis 24.03.2025 — BGBl. I Nr. 19/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute25.03.2026 § → § BGBl. I Nr. 10/2026
§ 2314.04.201624.03.2025 BGBl. I Nr. 19/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kulturgüterrückgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

14.04.2016BGBl. I Nr. 19/2016

Außerkrafttretensdatum

24.03.2025

Abkürzung

KGRG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Wer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      ein Kulturgut entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, nach Österreich einführt oder entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Ziffer eins, entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder
    2. Ziffer 2
      Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 22, vereitelt oder gegen sie verstößt,
    ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist ebenfalls strafbar.
  2. Absatz 2,Wer
    1. Ziffer eins
      es vorsätzlich unterlässt, gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, Aufzeichnungen zu führen, oder
    2. Ziffer 2
      diese vorsätzlich vorzeitig vernichtet,
    ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 € zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer es vorsätzlich unterlässt, gemäß Paragraph 21, Auskünfte zu erteilen, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 € zu bestrafen.

Im RIS seit

13.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Gesetzesnummer

20009507

Dokumentnummer

NOR40180552