Rechtstracker.at

§ 23 KGRG

Fassungen
ab 25.03.2026 — BGBl. I Nr. 10/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute25.03.2026 § → § BGBl. I Nr. 10/2026
§ 2314.04.201624.03.2025 BGBl. I Nr. 19/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kulturgüterrückgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

25.03.2026BGBl. I Nr. 10/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KGRG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Wer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      ein Kulturgut entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, nach Österreich einführt oder entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Ziffer eins, entgeltlich oder unentgeltlich übereignet,
    2. Ziffer 2
      Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 22, vereitelt oder gegen sie verstößt,
    3. Ziffer 3
      ein in Teil A des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 angeführtes Kulturgut entgegen dem Verbot gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/880 verbringt,
    4. Ziffer 4
      ein in Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 angeführtes Kulturgut entgegen Artikel 4, der Verordnung (EU) 2019/880 ohne Einfuhrgenehmigung einführt,
    5. Ziffer 5
      ein in Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 angeführtes Kulturgut entgegen Artikel 5, der Verordnung (EU) 2019/880 ohne Erklärung des Einführers einführt,
    6. Ziffer 6
      eine Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 4, der Verordnung (EU) 2019/880 unter Abgabe falscher Erklärungen oder unter Vorlage falscher Informationen erschleicht oder
    7. Ziffer 7
      bei der Abgabe einer Erklärung des Einführers gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2019/880 falsche Erklärungen macht oder falsche Informationen abgibt,
    ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist ebenfalls strafbar.
  2. Absatz 2,Wer
    1. Ziffer eins
      es vorsätzlich unterlässt, gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, Aufzeichnungen zu führen, oder
    2. Ziffer 2
      diese vorsätzlich vorzeitig vernichtet,
    ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 € zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer es vorsätzlich unterlässt, gemäß Paragraph 21, Auskünfte zu erteilen, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 € zu bestrafen.

Im RIS seit

25.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Gesetzesnummer

20009507

Dokumentnummer

NOR40276395