Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturgüterrückgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 19/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
Sicherungsmaßnahmen
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Besteht die Gefahr, dass unrechtmäßig eingeführtes Kulturgut einer Rückgabe an den Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmäßig verbracht wurde, entzogen wird, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamts bzw. – in Fällen, die Archivalien gemäß § 25 DMSG, betreffen – des Österreichischen Staatsarchivs das Kulturgut zu verzeichnen oder seine zwangsweise Verwahrung oder andere geeignete Sicherungsmaßnahmen anzuordnen.Besteht die Gefahr, dass unrechtmäßig eingeführtes Kulturgut einer Rückgabe an den Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmäßig verbracht wurde, entzogen wird, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamts bzw. – in Fällen, die Archivalien gemäß Paragraph 25, DMSG, betreffen – des Österreichischen Staatsarchivs das Kulturgut zu verzeichnen oder seine zwangsweise Verwahrung oder andere geeignete Sicherungsmaßnahmen anzuordnen.
(2)Absatz 2,Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 steht dem Bundesdenkmalamt bzw. dem Österreichischen Staatsarchiv als Partei das Recht zu, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 und Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, in der jeweils geltenden Fassung, zu erheben.Gegen Bescheide gemäß Absatz eins, steht dem Bundesdenkmalamt bzw. dem Österreichischen Staatsarchiv als Partei das Recht zu, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5 und Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der jeweils geltenden Fassung, zu erheben.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2016
Dokumentnummer
NOR40180551