Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturgüterrückgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 19/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
Auskunftspflicht
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Jedermann ist verpflichtet, den Zentralen Stellen und den sonstigen zuständigen inländischen Behörden und Gerichten alle für die Vorbereitung oder Durchführung von Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung der möglicherweise widerrechtlich ausgeführten Kulturgüter sowie allfälliger anderer, mit diesen im Zusammenhang stehenden oder zu Vergleichszwecken zu untersuchenden Gegenstände zu gestatten. Gesetzliche Pflichten zur Verschwiegenheit und gesetzlich eingeräumte Rechte zur Verweigerung der Aussage bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Die Zentralen Stellen gemäß § 6 und Zuständigen Behörden gemäß § 19a können ihre Erledigungen, insbesondere die ergangenen Bescheide, anderen Behörden und Organen zur Unterstützung deren Tätigkeiten zur Kenntnis bringen.Die Zentralen Stellen gemäß Paragraph 6 und Zuständigen Behörden gemäß Paragraph 19 a, können ihre Erledigungen, insbesondere die ergangenen Bescheide, anderen Behörden und Organen zur Unterstützung deren Tätigkeiten zur Kenntnis bringen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276394