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BGBl. I Nr. 22/2016

kundgemacht 20.05.2016 RIS↗Parlament↗
Änderung des Tabakgesetzes und des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) und das Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 22/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) 20162 § 0↗RIS↗
§ 7ageändertÜberschrift, Anm (neu); Abs 2, Z 1 bis Z 5 (entfallen)
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 105/2007 § 7a↗RIS↗
in Kraft 20.05.2016 – 20.05.2016 · idF BGBl. I Nr. 22/2016 § 7a↗RIS↗
Private Einfuhr Sicherheitsmerkmal
§ 7a.
(Anm.: Abs. 1 tritt mit 21.5.2016 in Kraft.)
Tabakerzeugnisse, die eine natürliche Person außerhalb des Bundesgebietes erwirbt und nur für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind, dürfen, sofern die auf diesen Tabakerzeugnissen aufgebrachten Warnhinweise den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, nur unter den nachstehenden Beschränkungen in das Inland verbracht und im Inland in Gewahrsame gehalten werden: (2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung technische Standards für das Sicherheitsmerkmal und dessen mögliche Wechselfolge festzulegen.
1. Zigaretten im Ausmaß von höchstens 200 Stück,
2. Zigarren im Ausmaß von höchstens 50 Stück,
3. Zigarillos im Ausmaß von höchstens 100 Stück,
4. Rauchtabak im Ausmaß von höchstens 250 Gramm oder
5. eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren bis zu höchstens 250 Gramm.
§ 7ageändertAbs 1 (neu)
in Kraft 20.05.2016 – 20.05.2016 · idF BGBl. I Nr. 22/2016 § 7a↗RIS↗
in Kraft ab 21.05.2016 · idF BGBl. I Nr. 22/2016 § 7a↗RIS↗
Sicherheitsmerkmal
§ 7a.
(Anm.: Abs. 1 tritt mit 21.5.2016 in Kraft.)
(1) Alle Packungen von Tabakerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden, haben zusätzlich zum individuellen Erkennungsmerkmal nach § 7 ein fälschungssicheres Sicherheitsmerkmal aufzuweisen. Dieses besteht aus sichtbaren und unsichtbaren Elementen, es muss unablösbar aufgedruckt oder befestigt werden und unverwischbar sein und es darf nicht verdeckt oder getrennt werden, auch nicht durch andere gesetzlich vorgeschriebene Elemente.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung technische Standards für das Sicherheitsmerkmal und dessen mögliche Wechselfolge festzulegen.