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BGBl. I Nr. 24/2016

kundgemacht 20.05.2016 RIS↗Parlament↗
Änderung des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 24/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) 813 § 0↗RIS↗
§ 51aneu
in Kraft 01.06.2016 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 24/2016 · danach: BGBl. I Nr. 56/2018 § 51a↗RIS↗

Karte für Asylberechtigte

Paragraph 51 a,

  1. Absatz eins,Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist eine Karte für Asylberechtigte auszustellen. Diese Karte dient dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Die Karte ist nach Aberkennung des Status des Asylberechtigten dem Bundesamt zurückzustellen.
  2. Absatz 2,Die nähere Gestaltung der Karte für Asylberechtigte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Die Karte für Asylberechtigte hat insbesondere zu enthalten: Die Bezeichnung „Republik Österreich“ und „Karte für Asylberechtigte“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Asylberechtigten sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.