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BGBl. I Nr. 26/2016

kundgemacht 20.05.2016 RIS↗Parlament↗
Strafprozessrechtsänderungsgesetz I 2016
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz und das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz I 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 2471 § 0↗RIS↗
§ 66aneu
in Kraft 01.06.2016 – 27.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 26/2016 · danach: BGBl. I Nr. 105/2019 § 66a↗RIS↗

Besondere Schutzbedürftigkeit von Opfern

Paragraph 66 a,

  1. Absatz eins,Opfer haben das Recht auf ehestmögliche Beurteilung und Feststellung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit nach Maßgabe ihres Alters, ihres seelischen und gesundheitlichen Zustands sowie der Art und konkreten Umstände der Straftat. Als besonders schutzbedürftig gelten jedenfalls Opfer, die
    1. Ziffer eins
      in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnten,
    2. Ziffer 2
      Gewalt in Wohnungen (Paragraph 38 a, SPG) ausgesetzt gewesen sein könnten,
    3. Ziffer 3
      minderjährig (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) sind.
  2. Absatz 2,Besonders schutzbedürftige Opfer haben das Recht:
    1. Ziffer eins
      zu verlangen, im Ermittlungsverfahren nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts vernommen zu werden,
    2. Ziffer 2
      die Beantwortung von Fragen nach Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, oder nach Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich zu verweigern (Paragraph 158, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Absatz 2,),
    3. Ziffer 3
      zu verlangen, im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung auf schonende Weise vernommen zu werden (Paragraphen 165, 250, Absatz 3,), und zwar ein minderjähriges Opfer, das durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, jedenfalls auf die in Paragraph 165, Absatz 3, beschriebene Art und Weise, gegebenenfalls durch einen Sachverständigen,
    4. Ziffer 4
      zu verlangen, die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auszuschließen (Paragraph 229, Absatz eins,),
    5. Ziffer 5
      unverzüglich von Amts wegen im Sinne der Paragraphen 172, Absatz 4, 177, Absatz 5 und 181 a informiert zu werden,
    6. Ziffer 6
      einer Vernehmung eine Person ihres Vertrauens beizuziehen (Paragraph 160, Absatz 2,).
  3. Absatz 3,Ist ein gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Opfers der Straftat verdächtig oder überwiesen, besteht sonst die Gefahr eines Widerstreitens der Interessen des minderjährigen Opfers und seines gesetzlichen Vertreters oder kann dem minderjährigen Opfer im Strafverfahren kein gesetzlicher Vertreter beistehen, so ist beim Pflegschaftsgericht die Bestellung eines Kurators anzuregen.
  4. Absatz 4,Einem Opfer, dem auf Antrag Rechte nach Absatz 2, nicht gewährt werden, sind die Gründe dafür mitzuteilen.